AGB´s Videoportrait.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen Dreikantfilm GmbH §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen sowie

Auftragserteilungen zwischen DREIKANTFILM GmbH und einem Unternehmer in ihrer zum Zeitpunkt der

Bestellung gültigen Fassung.

(2) „Unternehmer“ (im nachfolgenden „Kunde“ genannt) im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede

natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines

Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,

Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§2 Zustandekommen eines Vertrages

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für die Buchung bzw. Auftragserteilung via

E-Mail, Fax oder Telefon.

(2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

DREIKANTFILM GmbH

Blücherstr. 22

10961 Berlin

Umsatzsteuer-ID: DE321635970

Amtsgericht Charlottenburg – Registernummer: HRB 202854 B

zustande.

(3) Die Präsentation der Filmangebote und -pakete auf www.dreikantfilm.de stellen kein rechtlich bindendes

Vertragsangebot der DREIKANTFILM GmbH dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an

den Kunden eine Anfrage mit Hinblick auf ein geplantes Projekt zu senden.

Die Anfrage des Kunden bezüglich eines geplanten Projekts stellt ebenfalls kein Angebot auf Abschluss

eines Kaufvertrages dar.

§3 Preise, Zahlung, Fälligkeit

(1) Die angegebenen Preise gelten alle zzgl. MwSt.. Sonstige weitere Kosten fallen nicht an, außer diese

sind gesondert ausgewiesen (wie z.B. Anfahrtskosten).

(2) Der Kunde verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Bestellabgabe zur Anzahlung von mind. 50% des

vereinbarten Nettopreises zzgl. der gesetzlichen MwSt.

Mit Eingang der Anzahlung beginnt die Produktion.

Bei Beginn der Produktionsphase “Animation” / “Postproduktion” wird die Abschlussrechnung i.H.v. 50% des

Auftragswertes zzgl. der gesetzlichen MwSt. gestellt. Die Übergabe der fertigen, freien Materialien erfolgt bei

Zahlungseingang der Abschlussrechnung oder nach Einsendung eines Zahlungsbeleges über die

entsprechende Transaktion.

(3) Sollte ein laufendes Projekt, welches zum weiteren Fortgang auf Kundenfeedback angewiesen ist, für

einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen beim Kunden ohne Fortschritt hinsichtlich der Produktionsprozesses

verweilen hat die DREIKANTFILM GmbH das Recht, bereits die Abschlussrechnung in Höhe des noch

ausstehenden Auftragswertes zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu stellen. Selbstverständlich werden

Projektarbeiten noch fortgesetzt bzw. abgeschlossen, sobald das Projekt kundenseitig durch Rückmeldung

fortgeführt werden kann.

§4 Produktionsbeginn/Arbeitsbeginn

Nach Eingang des in § 3 Abs.2 genannten Anzahlungsbetrages (ggf. Gesamtbetrag) wird das Projekt in den

regulären Projektablauf integriert.

§5 Eigentumsvorbehalt

DREIKANTFILM GmbH behält sich das Eigentum an dem Filmmaterial sowie allem weiteren in

Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehendem Material bis zur Vollständigen Bezahlung des

Kaufpreises vor.

§6 Schutzrechtsverletzungen

(1) Der Auftraggeber hat selbst zu prüfen, ob Sachaussagen und sonstige Inhalte von Auftragsproduktionen

gegen für den Auftraggeber geltende rechtliche Bestimmungen verstoßen z.B. Wettbewerbs- und

Heilmittelwerberecht, Marken und Persönlichkeitsrechte.

(2) Der Auftraggeber übergibt DREIKANTFILM GmbH nur solche Vorlagen und einzubeziehende Materialien

(Fotos, Texte, Slogans, Grafiken, Multimediale Filmmaterial), deren auftragsgemäße Verwendung und

Bearbeitung nicht die Rechte Dritter verletzen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle aus dem Umfeld des Auftraggebers stammenden Inhalte von

DREIKANTFILM vertragsgemäß verwendet werden können, insbesondere hinsichtlich des Rechts am

eigenen Bild. Der Auftraggeber stellt der DREIKANTFILM GmbH von allen Ansprüchen und Rechten Dritter

frei.

(4) Soweit Personen in Produktionen auf Veranlassung des Auftraggebers erscheinen bzw. abgebildet

werden (Mitarbeiter, Geschäftspartner etc.), so hat der Auftraggeber für die erforderlichen Einräumungen

von Nutzungsrechten sowie Zustimmungserklärungen hinsichtlich dieser Personen selbst Sorge zu tragen.

DREIKANTFILM GmbH haftet nicht für fehlende oder nicht ausreichende Erklärungen bzw. Zustimmungen

dieser Personen.

§7 Vertragssprache

(1)Als Vertragssprache steht grundsätzlich Deutsch zur Verfügung

(2)Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgewichen werden.

§8 Nutzungsrechte und Nutzungsübertragung der erstellten Filme

(1)Bei Auftragserteilung bzw. Buchung akzeptiert der Kunde die folgenden Verwendungsrechte: Sofern nicht

ausdrücklich anders und weitergehend besprochen und schriftlich festgelegt, darf der Kunde den für Ihn

erstellten Film komplett frei verwenden, ausgenommen sind jedoch TV-, Radio- und Kinoausstrahlungen.

(2)Begehrt der Kunde eine TV-, Radio- oder Kinoausstrahlung bedarf es der gesonderten Genehmigung, die

ggf. mit einem Aufpreis verbunden ist.

(3)Ferner erwirbt der Kunde bei Beauftragung lediglich die Nutzungsrechte an der Filmdatei selbst. Möchte

er über den Film hinaus Elemente des Films (z.B. einzelne Grafiken/Illustrationen, Audio, Sprecher etc.)

verwenden, bedarf dies einer zusätzlichen Einholung von Nutzungsrechten

(4) das Rohmaterial verbleibt nach Projektabschluss bei der DREIKANTFILM GmbH. Begehrt der Kunde das

Rohmaterial, bedarf es ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung

(5) Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass das Rohmaterial bei der DREIKANTFILM GmbH archiviert

wird.

§9 Referenzangabe

(1)Ferner gewährt der Kunde der DREIKANTFILM GmbH, den erstellten Film zeitlich und räumlich

unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich die DREIKANTFILM GmbH

präsentieren möchte.

(2)Ebenso gewährt der Kunde der DREIKANTFILM GmbH, das Kundenlogo zeitlich und räumlich

unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich die DREIKANTFILM GmbH

präsentieren möchte.

(3)Wünscht der Kunde die zeitlich und räumlich unbeschränkte Verwendung des erstellten Filmes oder

Kundenlogos nicht, bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Anfrage durch den Kunden.

Die Genehmigung zur Nichtverwendung des erstellten Filmes oder Kundenlogos durch die

MeinUnternehmensfilm GmbH kann ggf. mit einem Aufpreis verbunden sein.

§10 Freistellungsanspruch

(1)Der Kunde sichert mit seiner Auftragsbestätigung zu, dass sämtliche, in seiner Internetpräsenz

enthaltenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind und keine Rechtsverletzungen enthalten. Der Kunde ist

selbst verpflichtet, die geltenden Gesetze einzuhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass sämtliche

Inhalte seiner Internetpräsenz rechtmäßig sind und durch diese keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2)Der Kunde stellt der DREIKANTFILM GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger

Verletzung von deren Rechten durch auf Ihrer Internetpräsenz enthaltene Inhalte frei. Der Kunde übernimmt

hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung der DREIKANTFILM GmbH einschließlich

sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit die Rechtsverletzung vom Kunden

nicht zu vertreten ist.

§11 Rücktritt vom Auftrag

(1)Zieht der Kunde einen bereits erteilten Auftrag (vgl. §2) zurück, ist er auch ohne erbrachte Leistung

honorarpflichtig: Erfolgt der Rücktritt vom Auftrag mehr als vier Wochen vor Produktionsbeginn fallen 50%

der Auftragssumme an. Wenn der Rücktritt vom Auftrag zwischen einer und vier Wochen vor

Produktionsbeginn erfolgt, fallen 75% der Auftragssumme an. Bei einem Rücktritt vom Auftrag von einer Woche oder weniger, fallen die vollen 100% der Auftragssumme an.

(2)Die DREIKANTFILM GmbH behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Produktion von

Videos aus Gründen abzulehnen, die für das Unternehmen eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Produktion von Videos urheber-, wettbewerbs-, presse-,

strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.

§12 Haftung

(1)Die DREIKANTFILM GmbH haftet nicht dafür, dass die produzierten Videos bestimmte Ergebnisse (z.B.

mögliche Umsatzsteigerung) nicht erzielen konnten.

(2)Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz, grober

Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

(3)Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von

MeinUnternehmensfilm GmbH.

(4)In allen anderen Fällen haftet das Unternehmen nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten

(Kardinalspflichten) verletzt sind.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag MeinUnternehmensfilm GmbH nach seinem

Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Der Schadensersatz ist somit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von

atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.

§13 Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der DREIKANTFILM GmbH und auf die Frage

eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich

deutsches Recht anzuwenden.

§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Berlin.

(2) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der DREIKANTFILM GmbH und dem

Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der DREIKANTFILM GmbH örtlich und sachlich

zuständige deutsche Gericht vereinbart, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt.

Die DREIKANTFILM GmbH ist jedoch auch berechtigt ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht,

anzurufen.

§15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach

Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im

Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame

und durchführbare Regelung treten, deren Wirkunge der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt,

die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt

haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als

lückenhaft erweist.