AGB´s Videoportrait.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen Dreikantfilm GmbH §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen sowie
Auftragserteilungen zwischen DREIKANTFILM GmbH und einem Unternehmer in ihrer zum Zeitpunkt der
Bestellung gültigen Fassung.
(2) „Unternehmer“ (im nachfolgenden „Kunde“ genannt) im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede
natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§2 Zustandekommen eines Vertrages
(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für die Buchung bzw. Auftragserteilung via
E-Mail, Fax oder Telefon.
(2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit
DREIKANTFILM GmbH
Blücherstr. 22
10961 Berlin
Umsatzsteuer-ID: DE321635970
Amtsgericht Charlottenburg – Registernummer: HRB 202854 B
zustande.
(3) Die Präsentation der Filmangebote und -pakete auf www.dreikantfilm.de stellen kein rechtlich bindendes
Vertragsangebot der DREIKANTFILM GmbH dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an
den Kunden eine Anfrage mit Hinblick auf ein geplantes Projekt zu senden.
Die Anfrage des Kunden bezüglich eines geplanten Projekts stellt ebenfalls kein Angebot auf Abschluss
eines Kaufvertrages dar.
§3 Preise, Zahlung, Fälligkeit
(1) Die angegebenen Preise gelten alle zzgl. MwSt.. Sonstige weitere Kosten fallen nicht an, außer diese
sind gesondert ausgewiesen (wie z.B. Anfahrtskosten).
(2) Der Kunde verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Bestellabgabe zur Anzahlung von mind. 50% des
vereinbarten Nettopreises zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Mit Eingang der Anzahlung beginnt die Produktion.
Bei Beginn der Produktionsphase “Animation” / “Postproduktion” wird die Abschlussrechnung i.H.v. 50% des
Auftragswertes zzgl. der gesetzlichen MwSt. gestellt. Die Übergabe der fertigen, freien Materialien erfolgt bei
Zahlungseingang der Abschlussrechnung oder nach Einsendung eines Zahlungsbeleges über die
entsprechende Transaktion.
(3) Sollte ein laufendes Projekt, welches zum weiteren Fortgang auf Kundenfeedback angewiesen ist, für
einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen beim Kunden ohne Fortschritt hinsichtlich der Produktionsprozesses
verweilen hat die DREIKANTFILM GmbH das Recht, bereits die Abschlussrechnung in Höhe des noch
ausstehenden Auftragswertes zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu stellen. Selbstverständlich werden
Projektarbeiten noch fortgesetzt bzw. abgeschlossen, sobald das Projekt kundenseitig durch Rückmeldung
fortgeführt werden kann.
§4 Produktionsbeginn/Arbeitsbeginn
Nach Eingang des in § 3 Abs.2 genannten Anzahlungsbetrages (ggf. Gesamtbetrag) wird das Projekt in den
regulären Projektablauf integriert.
§5 Eigentumsvorbehalt
DREIKANTFILM GmbH behält sich das Eigentum an dem Filmmaterial sowie allem weiteren in
Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehendem Material bis zur Vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor.
§6 Schutzrechtsverletzungen
(1) Der Auftraggeber hat selbst zu prüfen, ob Sachaussagen und sonstige Inhalte von Auftragsproduktionen
gegen für den Auftraggeber geltende rechtliche Bestimmungen verstoßen z.B. Wettbewerbs- und
Heilmittelwerberecht, Marken und Persönlichkeitsrechte.
(2) Der Auftraggeber übergibt DREIKANTFILM GmbH nur solche Vorlagen und einzubeziehende Materialien
(Fotos, Texte, Slogans, Grafiken, Multimediale Filmmaterial), deren auftragsgemäße Verwendung und
Bearbeitung nicht die Rechte Dritter verletzen.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle aus dem Umfeld des Auftraggebers stammenden Inhalte von
DREIKANTFILM vertragsgemäß verwendet werden können, insbesondere hinsichtlich des Rechts am
eigenen Bild. Der Auftraggeber stellt der DREIKANTFILM GmbH von allen Ansprüchen und Rechten Dritter
frei.
(4) Soweit Personen in Produktionen auf Veranlassung des Auftraggebers erscheinen bzw. abgebildet
werden (Mitarbeiter, Geschäftspartner etc.), so hat der Auftraggeber für die erforderlichen Einräumungen
von Nutzungsrechten sowie Zustimmungserklärungen hinsichtlich dieser Personen selbst Sorge zu tragen.
DREIKANTFILM GmbH haftet nicht für fehlende oder nicht ausreichende Erklärungen bzw. Zustimmungen
dieser Personen.
§7 Vertragssprache
(1)Als Vertragssprache steht grundsätzlich Deutsch zur Verfügung
(2)Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgewichen werden.
§8 Nutzungsrechte und Nutzungsübertragung der erstellten Filme
(1)Bei Auftragserteilung bzw. Buchung akzeptiert der Kunde die folgenden Verwendungsrechte: Sofern nicht
ausdrücklich anders und weitergehend besprochen und schriftlich festgelegt, darf der Kunde den für Ihn
erstellten Film komplett frei verwenden, ausgenommen sind jedoch TV-, Radio- und Kinoausstrahlungen.
(2)Begehrt der Kunde eine TV-, Radio- oder Kinoausstrahlung bedarf es der gesonderten Genehmigung, die
ggf. mit einem Aufpreis verbunden ist.
(3)Ferner erwirbt der Kunde bei Beauftragung lediglich die Nutzungsrechte an der Filmdatei selbst. Möchte
er über den Film hinaus Elemente des Films (z.B. einzelne Grafiken/Illustrationen, Audio, Sprecher etc.)
verwenden, bedarf dies einer zusätzlichen Einholung von Nutzungsrechten
(4) das Rohmaterial verbleibt nach Projektabschluss bei der DREIKANTFILM GmbH. Begehrt der Kunde das
Rohmaterial, bedarf es ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung
(5) Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass das Rohmaterial bei der DREIKANTFILM GmbH archiviert
wird.
§9 Referenzangabe
(1)Ferner gewährt der Kunde der DREIKANTFILM GmbH, den erstellten Film zeitlich und räumlich
unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich die DREIKANTFILM GmbH
präsentieren möchte.
(2)Ebenso gewährt der Kunde der DREIKANTFILM GmbH, das Kundenlogo zeitlich und räumlich
unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich die DREIKANTFILM GmbH
präsentieren möchte.
(3)Wünscht der Kunde die zeitlich und räumlich unbeschränkte Verwendung des erstellten Filmes oder
Kundenlogos nicht, bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Anfrage durch den Kunden.
Die Genehmigung zur Nichtverwendung des erstellten Filmes oder Kundenlogos durch die
MeinUnternehmensfilm GmbH kann ggf. mit einem Aufpreis verbunden sein.
§10 Freistellungsanspruch
(1)Der Kunde sichert mit seiner Auftragsbestätigung zu, dass sämtliche, in seiner Internetpräsenz
enthaltenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind und keine Rechtsverletzungen enthalten. Der Kunde ist
selbst verpflichtet, die geltenden Gesetze einzuhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass sämtliche
Inhalte seiner Internetpräsenz rechtmäßig sind und durch diese keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2)Der Kunde stellt der DREIKANTFILM GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger
Verletzung von deren Rechten durch auf Ihrer Internetpräsenz enthaltene Inhalte frei. Der Kunde übernimmt
hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung der DREIKANTFILM GmbH einschließlich
sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit die Rechtsverletzung vom Kunden
nicht zu vertreten ist.
§11 Rücktritt vom Auftrag
(1)Zieht der Kunde einen bereits erteilten Auftrag (vgl. §2) zurück, ist er auch ohne erbrachte Leistung
honorarpflichtig: Erfolgt der Rücktritt vom Auftrag mehr als vier Wochen vor Produktionsbeginn fallen 50%
der Auftragssumme an. Wenn der Rücktritt vom Auftrag zwischen einer und vier Wochen vor
Produktionsbeginn erfolgt, fallen 75% der Auftragssumme an. Bei einem Rücktritt vom Auftrag von einer Woche oder weniger, fallen die vollen 100% der Auftragssumme an.
(2)Die DREIKANTFILM GmbH behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Produktion von
Videos aus Gründen abzulehnen, die für das Unternehmen eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Produktion von Videos urheber-, wettbewerbs-, presse-,
strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.
§12 Haftung
(1)Die DREIKANTFILM GmbH haftet nicht dafür, dass die produzierten Videos bestimmte Ergebnisse (z.B.
mögliche Umsatzsteigerung) nicht erzielen konnten.
(2)Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
(3)Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von
MeinUnternehmensfilm GmbH.
(4)In allen anderen Fällen haftet das Unternehmen nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten
(Kardinalspflichten) verletzt sind.
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag MeinUnternehmensfilm GmbH nach seinem
Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Der Schadensersatz ist somit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von
atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
§13 Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der DREIKANTFILM GmbH und auf die Frage
eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich
deutsches Recht anzuwenden.
§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Berlin.
(2) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der DREIKANTFILM GmbH und dem
Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der DREIKANTFILM GmbH örtlich und sachlich
zuständige deutsche Gericht vereinbart, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt.
Die DREIKANTFILM GmbH ist jedoch auch berechtigt ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht,
anzurufen.
§15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im
Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame
und durchführbare Regelung treten, deren Wirkunge der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt,
die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als
lückenhaft erweist.